§ 15 BMG
FNA: 210-7
Fassung vom: 03.05.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 206 vom 19.06.2024

§ 15 BMG Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen

§ 15 Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen

BMG ( Bundesmeldegesetz )

Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, die gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweiligen Daten nachzuweisen.