§ 14 BMG
FNA: 210-7
Fassung vom: 03.05.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 206 vom 19.06.2024

§ 14 BMG Löschung von Daten

§ 14 Löschung von Daten

BMG ( Bundesmeldegesetz )

(1) 1Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. 2Das Gleiche gilt, wenn bereits die Speicherung der Daten unzulässig war. (2) 1Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Nummer 2 sind nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod des Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen. 2Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 sind fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweisdokuments, auf das sie sich beziehen, zu löschen. 3Die weiteren Daten weggezogener oder verstorbener Einwohner, die nicht nach § 13 Absatz 1 aufbewahrt werden, sind 30 Tage nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. (3)