§ 13 II. WoBauG
FNA: 2330-2
Fassung vom: 19.08.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149 vom 19.06.2001

§ 13 II. WoBauG Genossenschaftswohnungen

§ 13 Genossenschaftswohnungen

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Eine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung, die von einem Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft geschaffen worden und dazu bestimmt ist, auf Grund eines Nutzungsvertrages einem Mitglied zum Bewohnen überlassen zu werden.