§ 13 AFWoG
FNA: 2330-22-2
Fassung vom: 13.09.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Föderalismusreform-Begleitgesetz, BGBl. I S. 2098 vom 05.09.2006

§ 13 AFWoG Sonderregelung für das Land Bremen

§ 13 Sonderregelung für das Land Bremen

AFWoG ( Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen )

1Im Land Bremen sind Ausgleichszahlungen nicht zu erheben, wenn bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel sichergestellt worden ist, dass die gewährte Subvention entsprechend der Höhe der Einkommensüberschreitung des Wohnungsinhabers in einem Umfang abgebaut worden ist, der die nach diesem Gesetz zu leistenden Ausgleichszahlungen insgesamt nicht unterschreitet. 2§ 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der in Nummer 2 aufgeführte Bewilligungszeitraum am 31. Dezember 1958 endet und dass der in Nummer 3 aufgeführte Bewilligungszeitraum am 1. Januar 1959 beginnt.