§ 12 GesO
FNA: III-11
Fassung vom: 06.06.1990
Außerkraft mit dem: 01.01.1999
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 06.06.1990

§ 12 GesO Eigentums- und Pfandrechte Dritter

§ 12 Eigentums- und Pfandrechte Dritter

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

(1) 1Gegenstände, an denen Dritten ein Eigentums- oder ein Pfandrecht zusteht, sind vom Verwalter an die Berechtigten herauszugeben, wenn er nicht das Pfandrecht durch Zahlung ablöst. 2Verweigert der Verwalter die Herausgabe eines Gegenstandes oder die Anerkennung eines Pfandrechts, kann der Berechtigte auf Herausgabe oder auf Feststellung seines Rechts klagen. (2) Die Verwertung der Gegenstände, die von Dritten beansprucht werden, ist bis zur Entscheidung über das Bestehen eines Eigentums- oder Pfandrechts auszusetzen. (3)