§ 117 d AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108 vom 27.03.2024

§ 117 d AO Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

§ 117 d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

AO ( Abgabenordnung )

1Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.