§ 1143 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1143 BGB Übergang der Forderung

§ 1143 Übergang der Forderung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. (2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.