§ 111 d EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 161 vom 14.05.2024

§ 111 d EnWG Einrichtung einer nationalen Informationsplattform

§ 111 d Einrichtung einer nationalen Informationsplattform

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt spätestens ab dem 1. Juli 2017 eine elektronische Plattform, um der Öffentlichkeit jederzeit die aktuellen Informationen insbesondere zu der Erzeugung von Elektrizität, der Last, der Menge der Im- und Exporte von Elektrizität, der Verfügbarkeit von Netzen und von Energieerzeugungsanlagen sowie zu Kapazitäten und der Verfügbarkeit von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen zur Verfügung zu stellen (nationale Informationsplattform). 2Zu dem Zweck nach Satz 1 veröffentlicht sie auf der nationalen Informationsplattform in einer für die Gebotszone der Bundesrepublik Deutschland aggregierten Form insbesondere die Daten, die Die Bundesnetzagentur kann über die Daten nach Satz 2 hinaus zusätzliche ihr vorliegende Daten veröffentlichen, um die Transparenz im Strommarkt zu erhöhen.