§ 11 VDG
FNA: 9020-13
Fassung vom: 18.07.2017
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
eIDAS-Durchführungsgesetz, BGBl. I S. 2745 vom 18.07.2017

§ 11 VDG Identitätsprüfung

§ 11 Identitätsprüfung

VDG ( Vertrauensdienstegesetz )

(1) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Verfügung im Amtsblatt fest, welche sonstigen Identifizierungsmethoden im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt sind und welche Mindestanforderungen dafür jeweils gelten. (2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Verfügung nach Absatz 1 regelmäßig im Abstand von vier Jahren sowie 1. bei der begründeten Annahme, dass Methoden nicht mehr hinreichend sicher sind, oder 2. auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. (3)