§ 10 WoGV
FNA: 8601-1-1
Fassung vom: 19.10.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung, BGBl. I Nr. 102 vom 17.04.2023

§ 10 WoGV Fremdmittel

§ 10 Fremdmittel

WoGV ( Wohngeldverordnung )

Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind 1. Darlehen, 2. gestundete Restkaufgelder, 3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.