§ 10 NMV
FNA: 2330-14-1
Fassung vom: 12.10.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen, BGBl. I S. 2346 vom 25.11.2003

§ 10 NMV Mieterleistungen

§ 10 Mieterleistungen

NMV ( Neubaumietenverordnung 1970 )

Einmalige Leistungen des Mieters, die mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung erbracht werden sollen, sind nur nach Maßgabe des § 9 des Wohnungsbindungsgesetzes zulässig; das gleiche gilt für entsprechende Leistungen eines Dritten zugunsten des Mieters.