Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Autor: Lissner

Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren

Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle

Das gerichtliche Verfahren kann auf Antrag des Schuldners nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erst eingeleitet werden, wenn eine außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert ist (Uhlenbruck/Sternal, InsO, § 305 Rdnr. 6). Die entsprechende Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle ist Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht ist berechtigt, die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs zu überprüfen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO; AG Köln v. 20.08.2015 – 73 IK 373/15). Allerdings ist das Insolvenzgericht nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung der von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellten Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs berufen.