Autor: Dorell |
Die formellen und materiellen Wirkungen, die mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbunden sind, ergeben sich grundsätzlich aus dem Recht des Eröffnungsstaates (vgl. Art.
Die Anerkennung einer ausländischen Verfahrenseröffnung hat neben der Erstreckung der ausländischen Eröffnungswirkungen auf das Inland auch zur Folge, dass inländische Verfahrensregelungen, die wie etwa § 240 ZPO auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Tatbestandsmerkmal abstellen, zum Tragen kommen. Ähnliches gilt für materiell-rechtliche inländische Bestimmungen, wie z.B. § 204 Nr. 10 BGB, wonach die Anmeldung einer Forderung zum Insolvenzverfahren zur Hemmung der Verjährung führt. Derartige Wirkungen entfaltet die ausländische Verfahrenseröffnung auch dann, wenn diese nach dem Recht des Eröffnungsstaates nicht eintreten oder dort nicht bekannt sind.
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