Wirkungserstreckung durch Anerkennung

Autor: Dorell

Allgemeines

Die formellen und materiellen Wirkungen, die mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbunden sind, ergeben sich grundsätzlich aus dem Recht des Eröffnungsstaates (vgl. Art. 4 Abs. 1 EuInsVO 2000; Art. 7 EuInsVO 2015; § 335 InsO). Diese Wirkungen können sich auf das in einem anderen Staat belegene Vermögen des Schuldners jedoch nur dann erstrecken, wenn sie durch diesen Staat "akzeptiert" werden. Dies geschieht durch die Anerkennung der Insolvenzeröffnung und den nach dem Recht des Eröffnungsstaates damit einhergehenden Folgen. Demnach kann ein ausländisches Insolvenzverfahren seine Wirkungen in Deutschland nur dann entfalten, wenn dieses Verfahren nach inländischem Recht anerkannt wird.

Innerstaatliche Wirkungen

Die Anerkennung einer ausländischen Verfahrenseröffnung hat neben der Erstreckung der ausländischen Eröffnungswirkungen auf das Inland auch zur Folge, dass inländische Verfahrensregelungen, die wie etwa § 240 ZPO auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Tatbestandsmerkmal abstellen, zum Tragen kommen. Ähnliches gilt für materiell-rechtliche inländische Bestimmungen, wie z.B. § 204 Nr. 10 BGB, wonach die Anmeldung einer Forderung zum Insolvenzverfahren zur Hemmung der Verjährung führt. Derartige Wirkungen entfaltet die ausländische Verfahrenseröffnung auch dann, wenn diese nach dem Recht des Eröffnungsstaates nicht eintreten oder dort nicht bekannt sind.