Autor: Lissner |
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Verwalters und der weiteren Amtsträger der InsO erfolgt auf Antrag durch das Insolvenzgericht (§ 64 InsO; §§ 8, 10 InsVV). Die funktionelle Zuständigkeit für die Vergütungsfestsetzung richtet sich nach §§ 3 Nr. 23, 18 RPflG. Danach ist vor der Verfahrenseröffnung der Richter und danach der Rechtspfleger zuständig. Damit ist der Rechtspfleger für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters etwa dann zuständig, wenn bis zur Verfahrenseröffnung noch keine Festsetzung erfolgte (BGH v. 22.09.2010 – IX ZB 195/09). Auf den Zeitpunkt, zu dem ein Festsetzungsantrag eingeht, kommt es nicht an. Liegt dem Verfahren ein Insolvenzplan zugrunde, ist für die Festsetzung der Vergütung hingegen der Richter zuständig. Dies folgt dem Grundsatz, dass auch die für die Vergütungsfestsetzung relevanten Fragen nur von demjenigen beantwortet werden können, der auch das Verfahren begleitet hat. Das Planverfahren ist hingegen seit 01.01.2013 in der Zuständigkeit der Richter.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters erfolgt im Fall der Nichteröffnung des Verfahrens ebenfalls durch das Insolvenzgericht gem. § 26a InsO (vgl. Teil 3/5.4).
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