I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin M. GmbH, über das am 02.11.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Er macht gegen die Beklagten die Zahlung der nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten Stammeinlage (Bareinlage) geltend. Die Beklagten sind der Auffassung, die Bareinlage sei gezahlt.
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