OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.09.2003
17 U 174/02
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 1025 Abs. 1 ; ZPO § 1027a ; GmbHG § 16 Abs. 1 ; GmbHG § 16 Abs. 3 ; GmbHG § 19 ; GmbHG § 19 Abs. 2 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
SchiedsVZ 2004, 262
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 27.08.2002

Zur wirksamen Zahlung der nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH geschuldeten Stammeinlage - Einforderung der Stammeinlage durch den Insolvenzverwalter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 17 U 174/02

DRsp Nr. 2004/973

Zur wirksamen Zahlung der nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH geschuldeten Stammeinlage - Einforderung der Stammeinlage durch den Insolvenzverwalter

1. Haben die Gesellschafter einer GmbH eine Schiedsvereinbarung getroffen, so gilt diese nach der Regelung des § 1025 Abs. 1 ZPO a. F. nicht für den Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage durch die Gesellschafter gem. § 19 GmbHG. Nach der Bestimmung des § 1025 Abs. 1 ZPO a. F. hat eine Schiedsvereinbarung nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. 2. Die wirksame Zahlung der Stammeinlage (Bareinlage) setzt voraus, dass eine endgültige und effektive Zahlung von Barmitteln gegeben ist, d. h., dass der Einleger seine Verfügungsmacht endgültig und ohne Vorbehalt zugunsten der Gesellschaft aufgibt.

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 1025 Abs. 1 ; ZPO § 1027a ; GmbHG § 16 Abs. 1 ; GmbHG § 16 Abs. 3 ; GmbHG § 19 ; GmbHG § 19 Abs. 2 ; BGB § 134 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin M. GmbH, über das am 02.11.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Er macht gegen die Beklagten die Zahlung der nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten Stammeinlage (Bareinlage) geltend. Die Beklagten sind der Auffassung, die Bareinlage sei gezahlt.