OLG Oldenburg - Beschluss vom 12.05.2005
1 W 36/05
Normen:
HGB § 171 § 172 § 387 ; InsO § 94 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2006, 493
ZInsO 2005, 826
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 305/05

Zur Befreiung des Kommanditisten von Einlageverpflichtung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen die Gesellschaft - Erfordernis einer tatsächlichen Wertzuführung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 1 W 36/05

DRsp Nr. 2006/21405

Zur Befreiung des Kommanditisten von Einlageverpflichtung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen die Gesellschaft - Erfordernis einer tatsächlichen Wertzuführung

»Die Aufrechnung mit einer Kaufpreisforderung befreit den Kommanditisten von seiner (Haft-)Einlageverpflichtung nach dem Prinzip effektiver Kapitalaufbringung nur, soweit die Gegenforderung des Kommanditisten (zumindest) dem objektiven Wert der Kaufsache entspricht und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auch noch im Zeitpunkt der Aufrechnung werthaltig ist. Letzteres ist anhand der im Aufrechnungszeitpunkt aktuellen Vermögenslage der Gesellschaft festzustellen.«

Normenkette:

HGB § 171 § 172 § 387 ; InsO § 94 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D ... GmbH & Co. KG Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er gegen den Antragsgegner ausstehende Kommanditeinlage in Höhe eines Betrages von 10.000 EUR geltend machen will. Der Antragsgegner hat nach Insolvenzantragstellung mit Gegenansprüchen in Höhe von 41.377,47 EUR aus Schlachtschweinelieferungen die Aufrechnung erklärt und meint, durch die Aufrechnung sei er von seiner Einlageverpflichtung befreit worden.

Das Landgericht hat dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigert.