Aufgrund eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Eigenantrags des Beklagten, der ein Bauunternehmen betrieb, wurde am 9. April 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete rückständige Sozialversicherungsbeiträge zur Tabelle an. Sie machte geltend, ein Teilbetrag von 2.405,18 EUR entfalle auf eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, nämlich auf vorenthaltene Arbeitnehmeranteile für die Monate Januar bis Juni 1998. Der Beklagte widersprach der Einordnung der genannten Teilforderung als einer solchen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung.
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