BGH - Urteil vom 18.01.2007
IX ZR 176/05
Normen:
InsO § 174 Abs. 2 § 184 S. 1 § 302 Nr. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 L ; StGB § 266a ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 388
BGHReport 2007, 473
MDR 2007, 738
NJW-RR 2007, 991
NZI 2007, 416
Rpfleger 2007, 337
ZIP 2007, 541
ZInsO 2007, 265
ZVI 2007, 424
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 42/05
AG Neubrandenburg, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 26/05

Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Insolvenz des Schuldners; Rechtsfolgen der Nichtzahlung der Beiträge zur Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit

BGH, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen IX ZR 176/05

DRsp Nr. 2007/4974

Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Insolvenz des Schuldners; Rechtsfolgen der Nichtzahlung der Beiträge zur Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit

»a) Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben.b) Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor.«

Normenkette:

InsO § 174 Abs. 2 § 184 S. 1 § 302 Nr. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 L ; StGB § 266a ;

Tatbestand:

Aufgrund eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Eigenantrags des Beklagten, der ein Bauunternehmen betrieb, wurde am 9. April 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete rückständige Sozialversicherungsbeiträge zur Tabelle an. Sie machte geltend, ein Teilbetrag von 2.405,18 EUR entfalle auf eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, nämlich auf vorenthaltene Arbeitnehmeranteile für die Monate Januar bis Juni 1998. Der Beklagte widersprach der Einordnung der genannten Teilforderung als einer solchen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung.