BAG - Urteil vom 22.02.2024
6 AZR 125/23
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; ZPO § 519 Abs. 2; InsO § 259 Abs. 3; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; BGB § 267; BGB § 241 Abs. 2; InsO § 129 Abs. 1; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1; ZPO § 172 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 686/21
LAG Frankfurt/Main, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 889/22

Wirksamkeit einer auf § 134 Abs. 1 InsO gestützten Insolvenzanfechtung; Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG

BAG, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 125/23

DRsp Nr. 2024/9193

Wirksamkeit einer auf § 134 Abs. 1 InsO gestützten Insolvenzanfechtung; Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG

1. Das Erfordernis der Widerspruchsfreiheit betrifft nicht von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsfragen und steht deshalb der Zulässigkeit von Teilurteilen nicht entgegen. 2. Bei von Amts wegen vorzunehmenden Zustellungen ist allein das Gericht "Zustellender" iSd. § 172 Abs. 1 ZPO.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2023 - 18 Sa 889/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; ZPO § 519 Abs. 2; InsO § 259 Abs. 3; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; BGB § 267; BGB § 241 Abs. 2; InsO § 129 Abs. 1; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1; ZPO § 172 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf § 134 Abs. 1 InsO gestützten Insolvenzanfechtung.

Der Kläger war Sachwalter in dem auf Antrag vom 24. November 2020 am 1. Februar 2021 eröffneten, in Eigenverwaltung durchgeführten und mit Wirkung vom 2. Dezember 2021 aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wiesbaden e.V. (im Folgenden Schuldner).

Der vom Insolvenzgericht bestätigte Insolvenzplan vom 29. Juli 2021 enthielt in dem gestaltenden Teil C Ziff. II.9 folgende Bestimmung:

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