BGH - Beschluss vom 22.03.2010
AnwZ (B) 1/09
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 26 Abs. 2; ZPO § 915;
Vorinstanzen:
AGH Hamburg, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen II ZU 12/07

Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen eines zu vermutenden Vermögensverfalls aufgrund einer Eintragung mit einem Haftbefehl im Schuldnerverzeichnis eines Amtsgerichts

BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - Aktenzeichen AnwZ (B) 1/09

DRsp Nr. 2010/8366

Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen eines zu vermutenden Vermögensverfalls aufgrund einer Eintragung mit einem Haftbefehl im Schuldnerverzeichnis eines Amtsgerichts

Vom Wegfall des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist auszugehen, wenn der Betroffene seine Schuldverpflichtungen nahezu vollständig erfüllt hat, und ihn sein aktuelles Einkommen in die Lage versetzt, seinen verbleibenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. November 2008 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2007 aufgehoben.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Die Antragstellerin hat die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; InsO § 26 Abs. 2; ZPO § 915;

Gründe

1.

Die Antragstellerin ist am 20. Juli 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.