Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. November 2008 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2007 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Die Antragstellerin hat die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
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