OLG Celle - Urteil vom 13.04.2000
11 U 112/99
Normen:
GmbHG § 64 ; BGB § 823 Abs. 2 ; ZPO § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2000, 942
OLGReport-Celle 2000, 267
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 63/97

Verschulden des Geschäftsführers bei Verletzung der Konkursantragspflicht; Kosten der Erledigungserklärung

OLG Celle, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 11 U 112/99

DRsp Nr. 2004/8081

Verschulden des Geschäftsführers bei Verletzung der Konkursantragspflicht; Kosten der Erledigungserklärung

1. Zahlt in der Krise ein Gesellschafter ein der GmbH versprochenes Darlehen nicht aus, so hat der Geschäftsführer sorgfältig zu prüfen, ob eine Fortbestehensprognose angestellt werden kann. 2. Bei der Festsetzung der Beschwer haben die im Hinblick auf eine übereinstimmende Erledigungserklärung angefallenen Kosten außer Betracht zu bleiben.

Normenkette:

GmbHG § 64 ; BGB § 823 Abs. 2 ; ZPO § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat, da die Klägerin zu 1 ihre Forderung insoweit ermäßigt hat, lediglich im Hinblick auf die geforderten Zinsen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Nachdem der Konkursverwalter ### an die Klägerin am 29. Februar 2000 als Schlusszahlung 16.955,14 DM auf die im Konkursverfahren angemeldete Forderung von 68.116,80 DM gezahlt hat, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe der Zahlung für erledigt erklärt. Die Klägerin kann somit von dem Beklagten nur noch Zahlung von 51.121,66 DM als Schadensersatz für Erstattung des Warenwertes, 634,22 DM Ersatz der Gebühr für die Anmeldung der Forderung zur Konkurstabelle und 2.006,75 DM Ersatz der Gebühren für die Geltendmachung der Aussonderung insgesamt somit 53.762,63 DM verlangen.