OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.02.2006
I-10 W 115/05
Normen:
BerHG § 3 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ; RBerG Art. 1 § 3 Nr. 9 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 322
Rpfleger 2006, 328
ZInsO 2006, 775
ZVI 2006, 290
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 14.09.2005

Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe - analoge Anwendung des § 3 BerHG auf anerkannte Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen I-10 W 115/05

DRsp Nr. 2006/18843

Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe - analoge Anwendung des § 3 BerHG auf anerkannte Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung?

»1. Eine Vergütung für nach § 6 Abs. 1 BerHG bewilligte Beratungshilfe aus der Staatskasse ist nur an die zur Gewährung von Beratungshilfe Befugten (§ 3 Abs. 1 BerHG) zu zahlen. 2. § 3 Abs. 1 BerHG kann nicht im Wege der Analogie ausgedehnt werden auf Stellen, die im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als für Verbraucherinsolvenzberatung geeignet anerkannt sind.«

Normenkette:

BerHG § 3 Abs. 1 § 6 Abs. 1 ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ; RBerG Art. 1 § 3 Nr. 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Dem Antragsteller ist durch das Amtsgericht Kempen unter dem 30.01.2004 ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt erteilt worden (Bl. 7 GA). Mit Antrag vom 08.09.2004 meldete der Antragsteller, der eine nach Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG zugelassene anerkannte Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung betreibt, nach dem RVG berechneten Gebühren in Höhe von EUR 412,96 zur Festsetzung an. Diese wurden entsprechend am 16.09.2004 durch das Amtsgericht Kempen gegen die Landeskasse festgesetzt (Bl. 11 GA).