LG Tübingen, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 50/08
Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenz einer Partei vor Zustellung der Klage; Begriff der höheren Gewalt i.S. von § 206 BGB; Zustimmungsbedürftigkeit der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags durch den Insolvenzverwalter
OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2009 - Aktenzeichen 10 W 39/09
DRsp Nr. 2010/7580
Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenz einer Partei vor Zustellung der Klage; Begriff der höheren Gewalt i.S. von § 206BGB; Zustimmungsbedürftigkeit der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags durch den Insolvenzverwalter
1. Vor Zustellung der Klage kann eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240ZPO nicht eintreten. Dies gilt sowohl für einen Aktiv- als auch für einen Passivprozess des Insolvenzschuldners.2. Eine Insolvenzeröffnung und die hierdurch begründete Verhinderung der Insolvenzschuldnerin an der eigenen Rechtsverfolgung beruht nicht auf höherer Gewalt im Sinn des § 206BGB.3. Die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags kann jedenfalls bei drohender Verjährung des einzuklagenden Anspruchs eine unaufschiebbare Maßnahme sein, die einer Zustimmungspflicht der Gläubigerversammlung nach § 160InsO nicht unterliegt.
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