OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.08.2009
10 W 39/09
Normen:
ZPO § 240; ZPO § 167; BGB § 206; InsO § 160;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 50/08

Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenz einer Partei vor Zustellung der Klage; Begriff der höheren Gewalt i.S. von § 206 BGB; Zustimmungsbedürftigkeit der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags durch den Insolvenzverwalter

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2009 - Aktenzeichen 10 W 39/09

DRsp Nr. 2010/7580

Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenz einer Partei vor Zustellung der Klage; Begriff der höheren Gewalt i.S. von § 206 BGB; Zustimmungsbedürftigkeit der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags durch den Insolvenzverwalter

1. Vor Zustellung der Klage kann eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO nicht eintreten. Dies gilt sowohl für einen Aktiv- als auch für einen Passivprozess des Insolvenzschuldners. 2. Eine Insolvenzeröffnung und die hierdurch begründete Verhinderung der Insolvenzschuldnerin an der eigenen Rechtsverfolgung beruht nicht auf höherer Gewalt im Sinn des § 206 BGB. 3. Die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags kann jedenfalls bei drohender Verjährung des einzuklagenden Anspruchs eine unaufschiebbare Maßnahme sein, die einer Zustimmungspflicht der Gläubigerversammlung nach § 160 InsO nicht unterliegt.