BGH - Beschluss vom 13.01.2011
IX ZB 163/10
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IK 271/05
LG Memmingen, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 895/10

Umfang der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners für das insolvenzrechtliche Eröffnungsverfahren

BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen IX ZB 163/10

DRsp Nr. 2011/2078

Umfang der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners für das insolvenzrechtliche Eröffnungsverfahren

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 25. Juni 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift.

1.

Soweit das Beschwerdegericht den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO als erfüllt ansieht, greift ein Zulässigkeitsgrund nicht durch.

a)