BGH - Urteil vom 18.04.2024
IX ZR 239/22
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 286; InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 129 ff; BGB § 166;
Fundstellen:
DB 2024, 1263
WM 2024, 900
ZIP 2024, 1089
BB 2024, 1153
ZIP 2024, 1250
JZ 2024, 309
ZInsO 2024, 1156
NWB 2024, 1626
NZI 2024, 537
MDR 2024, 798
BB 2024, 1488
NJW-Spezial 2024, 406
DStR 2024, 1554
GmbHR 2024, 684
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 318/18
OLG Brandenburg, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 128/21

Tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall als Voraussetzung der Zurechnung des Wissens zwischen verschiedenen Behörden; Einbindung des Wissensträgers bzgl. der Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens

BGH, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen IX ZR 239/22

DRsp Nr. 2024/6161

Tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall als Voraussetzung der Zurechnung des Wissens zwischen verschiedenen Behörden; Einbindung des Wissensträgers bzgl. der Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens

Eine Deckungslücke, die mit hinreichender Gewissheit darauf schließen ließe, für den Schuldner habe keine begründete Aussicht bestanden, seine übrigen Gläubiger zukünftig vollständig befriedigen zu können, kann in der Regel nicht allein aus den zur Begründung einer Zahlungseinstellung herangezogenen Verbindlichkeiten des Schuldners abgeleitet werden. Die Annahme der Zahlungseinstellung setzt die tatrichterliche Überzeugung voraus, der Schuldner habe aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen können; Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen für diese Überzeugung häufig nicht. a) Die Zurechnung des Wissens zwischen verschiedenen Behörden setzt eine tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall voraus; eine nur abstrakt unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Zusammenarbeit reicht nicht aus. b) Für die Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens bedarf es einer Einbindung des Wissensträgers, welche die Weitergabe auch dieses Wissens erwarten lässt.

Tenor