OLG Brandenburg - Urteil vom 02.02.2024
7 U 175/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 996
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 01.07.2015
LG Frankfurt/Oder, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 315/18
LG Frankfurt/Oder, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 337/19

Schadenersatzansprüche eines Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer einer juristischen Person wegen Insolvenzverschleppung; Geltendmachen eines Betrags als Quotenverringerungsschaden der Altgläubiger

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.02.2024 - Aktenzeichen 7 U 175/19

DRsp Nr. 2024/7242

Schadenersatzansprüche eines Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer einer juristischen Person wegen Insolvenzverschleppung; Geltendmachen eines Betrags als Quotenverringerungsschaden der Altgläubiger

Tenor

1. Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.10.2019, Az. 13 O 315/18, und vom 28.09.2020 - 13 O 337/19 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsverfahren trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil und die angefochtenen Urteile sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.