OLG Brandenburg - Urteil vom 27.01.2010
7 U 86/09
Normen:
InsO § 91 Abs. 1; BGB § 398;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 232/08

Rechtsfolgen der Freigabe einer abgetretenen Forderung durch den Abtretungsempfänger

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 7 U 86/09

DRsp Nr. 2012/22103

Rechtsfolgen der Freigabe einer abgetretenen Forderung durch den Abtretungsempfänger

1. Hat der Zedent eine Forderung (hier: Spareinlage bei einer Sparkasse) bereits zu einem früheren Zeitpunkt weit überwiegend, aber nicht vollständig zur Sicherung abgetreten, so ist eine weitere, später erfolgte Abtretung nur insoweit wirksam, als über die Forderung nicht bereits verfügt worden ist.2. Wird die abgetretene Forderung durch den ersten Abtretungsempfänger freigegeben, so wird die gegenüber dem zweiten Abtretungsempfänger erfolgte Abtretung ex nunc wirksam. Ist zu diesem Zeitpunkt bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zedenten eröffnet, so hindert dies gem. § 91 Abs. 1 das Wirksamwerden der Abtretung gegenüber dem zweiten Abtretungsempfänger.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 21. April 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin 857,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 24.06.2008 zu zahlen,

2. die Klägerin vor der Inanspruchnahme durch das Rechtsanwaltsbüro St... im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche wegen eine Betrages in Höhe von 48,70 € zuzüglich Mehrwertsteuer freizustellen.