BGH - Beschluss vom 25.04.2024
IX ZB 55/23
Normen:
ZPO § 850 Abs. 1; ZPO § 850c; InsO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2024, 1472
BB 2024, 1281
WM 2024, 1038
BB 2024, 1427
ZIP 2024, 1405
ZIP 2024, 1447
ZAP EN-Nr. 359/2024
ArbR 2024, 288
ZInsO 2024, 1259
NZI 2024, 590
ZAP 2024, 614
FamRB 2024, 284
MDR 2024, 865
NJW-Spezial 2024, 437
NZA-RR 2024, 381
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IK 161/23
LG Bielefeld, vom 20.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 394/23

Pfändbarkeit der vom Arbeitgeber gezahlten Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen; Fallen des gesamten Vermögens eines Schuldners in die Insolvenzmasse

BGH, Beschluss vom 25.04.2024 - Aktenzeichen IX ZB 55/23

DRsp Nr. 2024/7034

Pfändbarkeit der vom Arbeitgeber gezahlten Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen; Fallen des gesamten Vermögens eines Schuldners in die Insolvenzmasse

a) Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar. b) Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.

Tenor

Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. September 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 850 Abs. 1; ZPO § 850c; InsO § 35 Abs. 1;

Gründe

I.