OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2024
12 U 10/24
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 938 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 140;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 14.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 16/24

OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2024 (12 U 10/24) - DRsp Nr. 2024/9246

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 12 U 10/24

DRsp Nr. 2024/9246

1. Der anfechtungsrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein weggegebenes Grundstück ist im einstweiligen Rechtsschutz durch richterliches Verfügungsverbot gemäß § 938 Abs. 2 ZPO sicherbar. Das gilt auch für den Fall, dass nur ein Miteigentumsanteil übertragen wurde. 2. Der Unentgeltlichkeit der Übertragung des Miteigentumsanteils steht nicht entgegen, dass der Anfechtungsgegner die auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners lastenden Grundschulden mit dinglicher Wirkung übernahm. Diese schmälerten die wirtschaftliche Substanz. Gegenstand der Zuwendung war aber von vornherein nur der belastete Miteigentumsanteil. 3. Eine Rechtshandlung gilt nach § 140 Abs. 1 InsO als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Wer aus einem früheren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 140 Abs. 2 InsO etwas für sich herleiten will, muss die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich das Eingreifen des Absatzes 2 Satz 1 bzw. Satz 2 ergibt. 4. § 140 Abs. 2 InsO setzt voraus, dass der andere Teil eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die ihm ohne sein Mitwirken nicht mehr entzogen werden kann. Das erfordert auf Seiten des Anfechtungsgegners, dass er den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung selbst gestellt hat.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.