OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.02.2024
12 U 28/23
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1; InsO § 144 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 438
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 290/22

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.02.2024 (12 U 28/23) - DRsp Nr. 2024/9247

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen 12 U 28/23

DRsp Nr. 2024/9247

1. Ist der Leistungsempfänger im Fall der Doppelinsolvenz des Leistenden und des Leistungsmittlers einer Deckungs- und Schenkungsanfechtung ausgesetzt, ist er nicht zur Erfüllung beider Ansprüche verpflichtet. Es besteht mangels einheitlicher Forderung keine Gesamt- oder Teilgläubigerschaft; vielmehr liegen konkurrierende Anfechtungsansprüche für verschiedene Insolvenzmassen vor, die sich auch für den Fall, dass sie beide begründet sind, nur einmal durchsetzen lassen. 2. Der grundsätzliche Vorrang der Deckungsanfechtung erfordert eine rechtzeitige Geltendmachung der Deckungsanfechtung und erfasst deshalb nur den Fall, dass sich der Anfechtungsgegner zeitgleich dem Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters des Leistenden und des Leistungsmittlers ausgesetzt sieht. 3. Hat der Leistungsempfänger bereits Jahre vor der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter des Leistenden den Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters des Leistungsmittlers wirksam erfüllt, steht seiner weiteren Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter des Leistenden auch § 144 Abs. 1 InsO entgegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.04.2023 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 290/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.