OLG Nürnberg - Endurteil vom 26.04.2024
15 U 736/23
Normen:
BGB § 816 Abs. 2; InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; InsO § 24 Abs. 1; InsO § 80; InsO § 81;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 03.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 4671/22

Leistung eines Drittschuldners an den späteren Insolvenzschuldner trotz gerichtlich angeordnetem Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsOder und fehlender Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Klage auf Herausgabe der empfangenen Leistung durch den Insolvenzverwalter gegen den Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Genehmigung der Annahme der Leistung; Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO zur Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe des Geleisteten gegen den Insolvenzschuldner

OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.04.2024 - Aktenzeichen 15 U 736/23

DRsp Nr. 2024/7491

Leistung eines Drittschuldners an den späteren Insolvenzschuldner trotz gerichtlich angeordnetem Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsOder und fehlender Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Klage auf Herausgabe der empfangenen Leistung durch den Insolvenzverwalter gegen den Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Genehmigung der Annahme der Leistung; Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO zur Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe des Geleisteten gegen den Insolvenzschuldner

1) Leistet ein Drittschuldner an den späteren Insolvenzschuldner, obwohl das Insolvenzgericht einen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO angeordnet und der vorläufige Insolvenzverwalter dieser Leistung an den Insolvenzschuldner nicht zugestimmt hat, war der Insolvenzschuldner zur Annahme der Leistung nicht mehr berechtigt im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB. In der Erhebung der Klage auf Herausgabe der empfangenen Leistung durch den Insolvenzverwalter gegen den Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann eine Genehmigung der Annahme der Leistung liegen, die diese wirksam werden lässt. 2) Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe des Geleisteten gegen den Insolvenzschuldner ist der Insolvenzverwalter nach § 80 InsO aktivlegitimiert.