BGH - Beschluss vom 11.02.2010
IX ZR 42/08
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZI 2010, 344
WM 2010, 566
ZIP 2010, 588
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 41/07
LG Essen, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 391/05

Inkongruenz der Befriedigung bei Verrechnung von eingehenden Zahlungen mit noch nicht fälligen Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung durch eine Bank

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 42/08

DRsp Nr. 2010/4108

Inkongruenz der Befriedigung bei Verrechnung von eingehenden Zahlungen mit noch nicht fälligen Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung durch eine Bank

Verrechnet eine Bank für den Kunden eingehende Zahlungen mit ihrem noch nicht fälligen Anspruch auf Darlehensrückzahlung, ist die dadurch erlangte Befriedigung nicht inkongruent, wenn die Verrechnung mit dem Kunden vereinbart war.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 257.075,64 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dabei prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulassungsgründe, welche in der Begründung der Beschwerde nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt sind (vgl. etwa BGHZ 152, 7, 8; 153, 254, 255).