OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.08.2009
4 U 11/08
Normen:
BGB § 387; BGB § 399; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143;
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 313/06

Inanspruchnahme der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds auf Rückzahlung von Ausschüttungen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 4 U 11/08

DRsp Nr. 2010/10330

Inanspruchnahme der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds auf Rückzahlung von Ausschüttungen

Nimmt der Insolvenzverwalter eines geschlossenen Immobilienfonds die einzelnen Anleger aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch, so sind die Treugeber nicht gehindert, die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin zu erklären.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13.12.2007 - 1 O 313/06 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 387; BGB § 399; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143;

Gründe: