BFH - Urteil vom 02.07.1997
I R 11/97
Normen:
AO (1977) §§ 184, 251, 347 ff.; KO §§ 138 ff.; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2573
BFH/NV 1998, 241
BFHE 183, 365
BStBl II 1998, 428
DB 1998, 708
KTS 1998, 210
NJW 1998, 630
NVwZ 1998, 322
NZG 1998, 159
ZIP 1997, 2160
Vorinstanzen:
FG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997, 362

Gewerbesteuermeßbescheid im Konkursverfahren

BFH, Urteil vom 02.07.1997 - Aktenzeichen I R 11/97

DRsp Nr. 1998/1217

Gewerbesteuermeßbescheid im Konkursverfahren

»1. Eine Finanzbehörde darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens bis zum Prüfungstermin Steuern, die zur Konkurstabelle anzumelden sind, nicht mehr festsetzen. 2. Dies gilt auch für Steuerbescheide --wie z.B. Gewerbesteuermeßbescheide--, in denen ausschließlich Besteuerungsgrundlagen ermittelt und festgestellt werden, die ihrerseits die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, die zur Konkurstabelle anzumelden sind (Änderung der Rechtsprechung). 3. Wird eine angemeldete Steuerforderung im Prüfungstermin bestritten, so ist ein Grundlagen- bzw. Meßbescheid unmittelbar gegenüber dem Konkursverwalter zu erlassen. Ein bereits bei Konkurseröffnung gegen einen Grundlagen- bzw. Meßbescheid anhängiges Einspruchsverfahren kann dann fortgeführt werden. 4. Hat der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung Einspruch gegen einen Gewerbesteuermeßbescheid eingelegt, wird das Einspruchsverfahren gemäß § 240 ZPO mit der Konkurseröffnung unterbrochen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 184, 251, 347 ff.; KO §§ 138 ff.; ZPO § 240 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Konkursverwalter über das Vermögen der E-GmbH (Gemeinschuldnerin). Der Konkurs wurde am 20. Juli 1993 eröffnet.