OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.2024
12 U 33/23
Normen:
InsO § 17 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 439
NZI 2024, 497
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 123/22

Geltendmachung von anfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüchen eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH in Bezug auf Zahlungen an die Krankenversicherung früherer Mitarbeiter der GmbH

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 12 U 33/23

DRsp Nr. 2024/8897

Geltendmachung von anfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüchen eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH in Bezug auf Zahlungen an die Krankenversicherung früherer Mitarbeiter der GmbH

1. Zur Feststellung der erkannten Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist es ausreichend, dass der Anfechtungsgegner genügend Umstände kannte, die den zwingenden Schluss auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin zulassen, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO. 2. Fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung des Schuldners, zahlungsunfähig zu sein, kommt es auch bei dem zu bewertenden Zahlungsverhalten gegenüber Sozialversicherungsträgern darauf an, ob die gesamten Umstände ein solches Gewicht erreichen, das einer Erklärung des Schuldners gleichsteht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können. 3. Bezieht sich ein im Wesentlichen gleichbleibendes, dauerhaft schleppendes Zahlungsverhalten des späteren Schuldners gegenüber einem Sozialversicherungsträger auch auf einen Zeitraum, in dem der Schuldner seine Zahlungen unstreitig noch nicht eingestellt hatte, kann aus dem Zahlungsverhalten nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden.