OLG München - Urteil vom 15.05.2002
7 U 5318/01
Normen:
DÜG § 1 ; BGB § 279 § 325 (a.F.) § 325 Abs. 1 § 406 § 406 Hs. 2 § 407 § 670 § 683 § 705 §§ 730 ff. ; InsO § 95 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 2 S. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2429
NZG 2002, 1162
OLGReport-München 2002, 479
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 7867/01

Fond zur Abdeckung von Lieferantenverbindlichkeiten

OLG München, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 7 U 5318/01

DRsp Nr. 2002/16037

Fond zur Abdeckung von Lieferantenverbindlichkeiten

»1. Entschließen sich mehrere Automobilhersteller, zur Vermeidung von Betriebsausfällen mit Schäden in mehrstelliger Millionenhöhe die Lieferantenverbindlichkeiten ihres - von der Insolvenz bedrohten - Zulieferers zu decken, um die Belieferung aufrechtzuerhalten, so ist damit implizit die Zusage verbunden, daß die zu zahlenden Beträge effektiv fließen und nicht gleichzeitig durch Aufrechnung an anderer Stelle dem hilfsbedürftigen Unternehmen Gegenstände des Aktivvermögens in entsprechender Höhe entzogen werden.2. Ein zu diesem Zwecke von den Kunden des Zulieferers gegründeter "Feuerwehrfonds" oder "Verlustpool" stellt regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar mit der Folge, daß den Gesellschaftern jedenfalls bis zur Auseinandersetzung der Gesellschaft aufgrund der gesamthänderischen Bindung keine für den einzelnen disponiblen Ansprüche zustehen.«

Normenkette:

DÜG § 1 ; BGB § 279 § 325 (a.F.) § 325 Abs. 1 § 406 § 406 Hs. 2 § 407 § 670 § 683 § 705 §§ 730 ff. ; InsO § 95 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 2 S. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aufgrund von ihr angekaufter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen geltend.