BGH - Urteil vom 25.03.1986
IX ZR 104/85
Normen:
BGB §§ 305, 1142, 1157, 1169, 1192; ZPO § 537;
Fundstellen:
BGHZ 97, 280
DRsp I(154)167a-c
DRsp IV(416)286b
DRsp-ROM Nr. 1992/3828
MDR 1986, 930
NJW 1986, 2108
WM 1986, 763
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Entscheidung über einen erstinstanzlichen nicht beschiedenen Anspruch im Berufungsverfahren; Eintritt eines Dritten in das Kreditverhältnis; Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld

BGH, Urteil vom 25.03.1986 - Aktenzeichen IX ZR 104/85

DRsp Nr. 1992/3826

Entscheidung über einen erstinstanzlichen nicht beschiedenen Anspruch im Berufungsverfahren; Eintritt eines Dritten in das Kreditverhältnis; Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld

»1.) Das Einverständnis der Parteien macht die Entscheidung des Berufungsgerichts über einem vom Gericht des ersten Rechtzugs nicht beschiedenen Anspruch zulässig. 2. a) Tritt anstelle des Darlehensschuldners und Bestellers einer Sicherungsgrundschuld ein Dritter nach Erwerb des belasteten Grundstücks mit Zustimmung des Gläubigers in das Kreditverhältnis ein, so wird er nicht nur alleiniger persönlicher Schuldner, sondern erwirbt auch den durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld. b) Der Sicherungszweck hinsichtlich des nicht mehr valutierten Teils einer Grundschuld entfällt, und der Anspruch auf Rückgewähr eines entsprechenden rangletzten Teils der Grundschuld entsteht, wenn das Kreditverhältnis wirksam gekündigt wird. c) Vollstreckt der Gläubiger aus der Grundschuld, so ist der Eigentümer trotz einer entgegenstehenden Abrede im Sicherungsvertrag berechtigt, auf das dingliche Recht zu leisten.«

Normenkette:

BGB §§ 305, 1142, 1157, 1169, 1192; ZPO § 537;

Tatbestand: