Gläubigerausschuss

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Vergütung der Ausschussmitglieder

Vergütungsanspruch

Wie bei der Verwaltervergütung auch, wird durch das Gesetz durch §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die Möglichkeit eröffnet, die nähere Vergütung in einer entsprechenden Verordnung zu regeln, so dass auch hier die InsVV Anwendung findet. § 73 InsO wird damit letztlich durch die §§ 17, 18 InsVV konkretisiert. Die allgemeine Vergütungsregelung gilt ebenfalls für den vorläufigen Gläubigerausschuss sowie für den im Eröffnungsverfahren eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss (vorvorläufiger Ausschuss). Die Vergütung des Gläubigerausschusses ist dabei Masseverbindlichkeit und gehört zu den Verfahrenskosten.

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Erstattung angemessener Auslagen aus der Insolvenzmasse. Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (siehe auch Teil 5/6.6.6). Die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten Gläubigerausschusses kann Gegenstand einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Ausschussmitgliedern sein (BGH v. 06.05.2021 – IX ZR 57/20).

Festsetzung der Vergütung

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO durch das Gericht, wobei eine Anhörung der Gläubigerversammlung nicht vorgesehen ist. Fällig ist die Vergütung wie beim Insolvenzverwalter erst mit der Beendigung der Tätigkeit, also zumeist am Verfahrensende. Ein Vorschuss ist denkbar. Endet die Tätigkeit vorzeitig, etwa weil ein Gläubigerausschuss nicht weiter benötigt wird, durch Entlassung nach § 70 InsO oder im Fall des Todes des Ausschussmitglieds, tritt zu diesem Zeitpunkt Fälligkeit ein.

Die Festsetzung erfolgt für jedes Mitglied des Ausschusses individuell gemessen an der jeweiligen Tätigkeit des einzelnen Mitglieds. Eine Festsetzung "en passant" für das ganze Gremium scheidet aus. Im Unterschied zur Vergütung des Insolvenzverwalters wird die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht anhand der Insolvenzmasse errechnet, sondern in Form eines Stundensatzes, für den ein Betragsrahmen vorgegeben ist. Lediglich was die Vergütung des vorvorläufigen Ausschusses betrifft, geht der Verordnungsgeber von einem Festbetrag aus. Allerdings wurden in Literatur und Rechtsprechung auch bereits andere Formen der Vergütung anerkannt. Hierzu zählen beispielsweise die Zuerkennung von Pauschalen, die prozentuale Orientierung an der Verwaltervergütung oder die vergleichsweise Orientierung an identisch verantwortungsvollen Berufsgruppen (Aufsichtsratsmitglieder).

Der Vergütungsbeschluss ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses gesondert zuzustellen (§§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 InsO). Die einzelnen Vergütungsbeträge sind in der öffentlichen Bekanntmachung nicht anzugeben; vielmehr ist darauf zu verweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die Veröffentlichung beschränkt sich mithin auf die Aussage, dass die Vergütung der Ausschussmitglieder festgesetzt wurde. Gegen den Beschluss steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 64 Abs. 3 InsO).

Höhe der Vergütung

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 InsVV stellt die Honorierung nach Zeitaufwand die Regelvergütungsform dar. Diese wird für jedes Ausschussmitglied individuell berechnet und festgesetzt. Folglich setzt die Vergütung auch stets einen individuellen Antrag des (jeweils) einzelnen Mitglieds voraus. § 17 Abs. 1 InsVV honoriert den Zeitaufwand mit einem Rahmenstundensatz bis 31.12.2020 zwischen 35 € und 95 €, seit dem 01.01.2021 für alle eingegangenen Verfahren ab diesem Stichtag zwischen 50 € und 300 €. Bei einem durchschnittlichen Verfahren ist von einem Mittel von 175 € (bis 31.12.2020: 65 €) auszugehen. Bei der Bemessung des "Regelverfahrens" ist allerdings ein individueller Maßstab zu setzen, d.h., je nach Fallkonstellation und Verfahren kann auch ein höherer Aufwand als "Regelfall" angesehen werden. Für die Regelvergütungsform nach Zeitaufwand bedarf es eines entsprechenden Antrags und einer Darlegung der aufgewandten Zeit ("Stundenprotokolle"). Liegen entsprechende Aufzeichnungen nicht vor, etwa weil sie versäumt wurden, kann der Aufwand geschätzt werden. Vergütungsrelevant sind dabei nicht nur die geleisteten Arbeitsstunden während Gläubigerausschusssitzungen. Vielmehr sind alle im Zusammenhang mit der Ausübung des Amts stehenden Tätigkeiten zu vergüten. Hierzu zählen insbesondere Vor- und Nachbereitungen von Sitzungen, Zeiten des Aktenstudiums und der An- und Abreise oder auch geführte Telefonate oder E-Mail-Verkehr, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.

Zur Höhe der Vergütung siehe Teil 5/6.6.6.