Außergerichtliche Schuldenbereinigung

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Kosten

Schuldnerberatungsstellen

Soweit der Schuldner um die Mitwirkung einer Schuldnerberatungsstelle nachsucht, ist deren Tätigkeit für den Schuldner regelmäßig kostenfrei, da diese Stellen meist von den Kommunen bzw. den Wohlfahrtsverbänden getragen werden. Die Schuldnerberatungsstellen können auch keine Vergütung aus der Staatskasse nach dem BerHG beanspruchen (BVerfG v. 04.12.2006 – 1 BvR 1198/06; OLG Düsseldorf v. 13.11.2007 – 10 W 33/07).

Lässt sich der Schuldner im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens von einem Rechtsanwalt beraten, so bemisst sich dessen Vergütung nach den getroffenen Vereinbarungen gem. §§ 34, 4 RVG. Vertritt der Rechtsanwalt den Schuldner im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, so sind die Nr. 2300 und 1000 VV RVG einschlägig (vgl. Teil 12/8.1).

Beratungshilfe

Ist der Schuldner nicht in der Lage, die Gebühren des zugezogenen Anwalts zu leisten, kann hierfür Beratungshilfe erteilt werden. In diesem Rahmen erhält der Anwalt die in Nr. 2500 ff. VV RVG normierten Gebühren (vgl. Teil 12/8.3). Der außergerichtliche Einigungsversuch wird in der Praxis vielfach im Rahmen dieser Beratungshilfe wahrgenommen bzw. finanziert. Hierüber hat der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts zu entscheiden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG wird Beratungshilfe aber nur dann gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Nur wenn die Voraussetzungen zur Gewährung von ratenfreier Prozesskostenhilfe vorliegen, wird Beratungshilfe gewährt. Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens, des zumutbar einzusetzenden Vermögens sowie die Frage, ob Raten zu zahlen wären, orientieren sich damit an § 115 ZPO. Dieser legt fest, inwieweit der hilfsbedürftige Rechtsuchende sein Einkommen und sein Vermögen für die Beratungshilfekosten einzusetzen hat, die ihm voraussichtlich entstehen werden. Beratungshilfe wird final dann nur gewährt, wenn das ermittelte einzusetzende Einkommen weniger als 20 € beträgt, die Berechnung des hälftigen verbleibenden Resteinkommens nach den Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO daher unter 10 € verbleibt (und somit keine Ratenzahlung zu erfolgen hätte) und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Daneben ist zwingende Voraussetzung der Beratungshilfe, dass zudem keine anderweitigen adäquaten Hilfen zur Verfügung stehen, die der BerH nämlich vorgehen. Für den außergerichtlichen Einigungsversuch bieten sich hierbei verschiedene Möglichkeiten an. § 1 Abs. 1 und 2 AGInsO nennt neben den Anwälten nämlich andere geeignete Stellen, welche für den Versuch der außergerichtlichen Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zuvorderst infrage kommen. In der Praxis bedeutsam sind die Schuldnerberatungsstellen, meist von einer kirchlichen Einrichtung getragen. Schuldnerberatungsstellen sind zur Beratung auf diesem Gebiet auch befugt. Sie bestehen "gleichberechtigt" neben der Anwaltschaft und anderen Institutionen. Art. 4 der Begründung des Regierungsentwurfs zu Nr. 3 InsOÄndG geht in seiner Schätzung sogar davon aus, dass in 70 % der Fälle der außergerichtliche Einigungsversuch durch die Schuldnerberatungsstellen unterstützt wird.

Ob die Schuldnerberatungsstelle von einer bestimmten Konfession getragen wird, ist unbeachtlich. Die Schuldnerberatung verspricht mindestens eine gleichwertige Unterstützung und gilt als besonders geeignet. Unzumutbar i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG kann die Inanspruchnahme einer öffentlichen Schuldnerberatungsstelle nur dann sein, wenn eine solche nicht erreichbar und die Inanspruchnahme einer auswärtigen Schuldnerberatung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand und Mehrkosten verbunden ist. Eine Unzumutbarkeit ist ebenfalls denkbar, wenn die Schuldnerberatungsstellen deutlich überlastet und Wartefristen für den Rechtsuchenden unzumutbar lang sind. Eine explizite zeitliche Grenze solcher Wartezeiten besteht jedoch nicht. Längere Wartezeiten von mehreren Monaten vor Einleitung des Verfahrens der außergerichtlichen Schuldenbereinigung sind in aller Regel hinzunehmen. Dies ist dem Rechtsuchenden auch zuzumuten. Die subjektive Ansicht des Rechtsuchenden, dass er die Sache als eilbedürftig empfindet und daher lieber eine Beratungsperson einschalten möchte, ist kein durchschlagendes Argument. Hierbei ist vor allen Dingen zu berücksichtigen, dass die Schuldensituation selten plötzlich eintritt, sondern vielmehr in den meisten Fällen schon lange Zeit, oft sogar mehrere Jahre, besteht und dem Rechtsuchenden dies auch bewusst ist. Eine besondere Dringlichkeit ist in diesen Fällen objektiv i.d.R. nicht gegeben. Erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat der Rechtsuchende, der die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG erfüllen würde, i.d.R. nicht zu erwarten. Seine notwendige Existenz wird durch die speziellen Schutzvorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts hinreichend gewahrt. Allein die Tatsache, dass Einzelzwangsvollstreckungsversuche durchgeführt werden, macht ein weiteres Warten nicht unzumutbar.

Häufiges Argument von Anwälten ist, dass sich der Rechtsuchende in Haft befinde und ein Aufsuchen von Schuldnerberatungsstellen unmöglich sei. Die Inhaftierung eines Schuldners lässt das Vorhandensein anderweitiger Hilfen – wie Schuldnerberatungen – jedoch nach h.A. unberührt. Durch die Inhaftierung wird keine Sonderregelung begründet, wonach das Aufsuchen einer anderen Hilfsmöglichkeit unzumutbar ist. Denn auch bei Inhaftierung besteht die Möglichkeit, z.B. im Rahmen der Gewährung von begleiteten Ausgängen, Hilfestellen zu besuchen. Zu bedenken ist ferner, dass auch eine schriftliche Beauftragung und Korrespondenz mit der Schuldnerberatungsstelle einem Inhaftierten möglich ist, so wie die Korrespondenz mit einer Beratungsperson ebenfalls regelmäßig möglich ist und in der Praxis auch erfolgt. Eine pauschale und unsubstantiierte Behauptung, Schuldnerberatungstellen seien aufgrund der Inhaftierung nicht erreichbar oder nehmen keine Besuche in der JVA wahr, genügen insoweit nicht. Auch eine elektronische Kommunikation und Beratung mittels Skype oder Bildtelefonie wäre zudem denkbar und wird über kurz oder lang das Ausschlussargument zu Fall bringen.

Keine Kostenstundung

Im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren kommt eine Kostenstundung nicht in Betracht.