Bestellung und Entlassung des Insolvenzverwalters

...

Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses

Vorschlag einer geeigneten Person

Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss gem. § 22a InsO bestellt (vgl. Teil 3/4.5.6), so ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt (§ 56a Abs. 1 InsO). In Verfahren, deren Eröffnung nach dem 31.12.2020 beantragt wird, kann das Insolvenzgericht von der Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses nur dann absehen, wenn diese Anhörung bereits innerhalb von zwei Tagen offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt. Ein Zuwarten von bis zu zwei Werktagen kann für Konstituierung und Beschlussfassung des vorläufigen Gläubigerausschusses ausreichen und wird, trotz der i.d.R. vorliegenden Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung, in vielen Fällen möglich sein.

Abweichende Bestellung

Bestellt das Gericht eine von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses abweichende Person zum Insolvenzverwalter, so muss dies im Eröffnungsbeschluss begründet werden (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 InsO). Dabei ist auszuführen, warum die benannte Person für die Übernahme des Amts ungeeignet ist (§ 56a Abs. 2 InsO). Eine Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses durch den vorläufigen Gläubigerausschuss ist allerdings nicht statthaft (vgl. § 34 InsO).

Wahl einer abweichenden Person

Hat das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners nach § 56a Abs. 1 InsO von einer Anhörung abgesehen, so hat das Insolvenzgericht seine Entscheidung schriftlich zu begründen. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen (§ 56a Abs. 3 InsO). Diese Person kann wiederum von der Gläubigerversammlung gem. § 57 InsO abgewählt werden. Von Seiten des Insolvenzgerichts kann eine Entlassung nur über § 59 InsO erfolgen.

Einschränkung durch das StaRUG

Wer als Restrukturierungsbeauftragter (§ 73 StaRUG) oder Sanierungsmoderator (§ 94 StaRUG) in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Abs. 1 InsO genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt (§ 56 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Wahl durch die Gläubigerversammlung

Hat das Gericht von der Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses abgesehen, weil die damit verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt (§ 22a Abs. 3 InsO), so kommt eine nachträgliche Einflussnahme auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter etwa durch einen endgültigen Gläubigerausschuss nicht in Betracht. Für die Gläubigerversammlung verbleibt es auch in diesem Fall bei der Regelung des § 57 InsO.