BGH - Urteil vom 18.01.2024
IX ZR 6/22
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1, 2; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2024, 1223
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 516/09
OLG Frankfurt/Main, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 12/21

Beweislast eines anfechtenden Insolvenzverwalters für den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Gläubigers; Benachteiligungsvorsatz durch Inkongruenz der Leistung bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen

BGH, Urteil vom 18.01.2024 - Aktenzeichen IX ZR 6/22

DRsp Nr. 2024/8159

Beweislast eines anfechtenden Insolvenzverwalters für den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Gläubigers; Benachteiligungsvorsatz durch Inkongruenz der Leistung bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen

Gewährt der Schuldner dem Anfechtungsgegner im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine inkongruente Deckung und hat die Inkongruenz ein erhebliches Gewicht, obliegt dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis, dass die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 74). Ist der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung nur zu einer kürzeren als der von ihm nach dem Sanierungsgutachten geforderten Prolongation der gewährten Darlehen bereit, kann dies Zweifel am Vertrauen auf einen ernsthaften und erfolgversprechenden Sanierungsversuch begründen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 1, 2; InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand