BGH - Beschluss vom 25.04.2024
IX ZB 23/23
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 1 S. 1; InsO § 274 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2024, 1036
ZIP 2024, 1274
NZI 2024, 530
MDR 2024, 798
BB 2024, 1473
ZInsO 2024, 1325
NWB 2024, 1822
NJW-Spezial 2024, 437
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 14.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 73 IN 47/14
LG Münster, vom 15.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 455/22
LG Münster, vom 15.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 464/22

Berichtigung eines Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Bestellung eines Sondersachwalters; Bemessung und Festsetzung der Vergütung eines Sondersachwalters

BGH, Beschluss vom 25.04.2024 - Aktenzeichen IX ZB 23/23

DRsp Nr. 2024/6993

Berichtigung eines Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Bestellung eines Sondersachwalters; Bemessung und Festsetzung der Vergütung eines Sondersachwalters

Zur Berichtigung eines Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Bestellung eines Sondersachwalters. Das Amt eines Sondersachwalters endet mit der Aufhebung der Eigenverwaltung. Eine Bestellung des bisherigen Sondersachwalters zum Sonderinsolvenzverwalter erfordert auch dann eine ausdrückliche Bestellung durch das Insolvenzgericht, wenn das Insolvenzgericht den bisherigen Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Münster vom 7. Dezember 2015 wird dahingehend berichtigt, dass dieser in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH zum Aktenzeichen des Insolvenzgerichts ergangen ist.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15. Mai 2023 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 45.695,97 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 1 S. 1; InsO § 274 Abs. 1;

Gründe

I.