OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.02.2010
4 U 184/09
Normen:
InsO § 17;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 425/08

Begriff der Zahlungsunfähigkeit und der Zahlungseinstellung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 4 U 184/09

DRsp Nr. 2010/16082

Begriff der Zahlungsunfähigkeit und der Zahlungseinstellung

1. Die unterlassene Bezahlung fälliger und eingeforderter Verbindlichkeit kann nur dann als Zahlungseinstellung angesehen werden, wenn es sich um einen Anteil von 10 % und mehr der Gesamtverbindlichkeiten handelt. Um diesen Anteil feststellen zu können, muss jedoch bekannt sein, wie hoch die zum selben Zeitpunkt bestehenden Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners waren. 2. Von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist auszugehen, wenn er mindestens 10 % seiner Verbindlichkeiten durch vorhandene oder binnen zwei bis drei Wochen beschaffbare Mittel nicht begleichen kann.