OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2023
22 U 111/23
Normen:
HGB § 323 Abs. 1 S. 3; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 19;
Fundstellen:
GWR 2024, 220
ZInsO 2024, 1390
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 372/19

Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aauf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung als Abschlussprüferin

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2023 - Aktenzeichen 22 U 111/23

DRsp Nr. 2024/7048

Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aauf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung als Abschlussprüferin

1. Ein Abschlussprüfer hat einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erteilen, wenn er die Prognose der Geschäftsführung hinsichtlich der Fortführung der Unternehmenstätigkeit teilt. 2. Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegenbenheiten entgegenstehen. Zweifel an der Möglichkeit der Unternehmensfortführung rechtfertigen noch nicht das Abrücken vom Fortführungsprinzip, die Aufgabe des Fortführungsprinzips ist vielmehr nur dann zulässig, wenn die Unmöglichkeit der Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit sicher ist. Denn eine Bilanzierung ohne Beachtung des Fortführungsgrundsatzes würde bei Unternehmen, die sich in schwieriger, aber nicht aussichtsloser Lage befinden, deren Situation unter Umständen noch verschlechtern und könnte damit gerade der Grund für den Unternehmenszusammenbruch sein.