Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 7.12.2007 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 8.425,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.9.2006 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
II.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 85/100 und die Beklagte 15/100. Von den Kosten des Nebenintervenienten hat der Kläger 85/100 zu tragen.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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