OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.03.2010
16 U 180/09
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 461/08

Anfechtbarkeit der Zahlung von Vermittlungsprovisionen aufgrund von Scheingewinnen in einem Schneeballsystem) Die Zahlung einer Vermittlungsprovision ist als unentgeltliche Leistung nach § 134 Absatz 1 InsO anfechtbar, soweit sie auf Scheingewinnen besteht, die den vermittelten Anlegern gutgeschrieben worden sind.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 16 U 180/09

DRsp Nr. 2010/6368

Anfechtbarkeit der Zahlung von Vermittlungsprovisionen aufgrund von Scheingewinnen in einem Schneeballsystem) Die Zahlung einer Vermittlungsprovision ist als unentgeltliche Leistung nach § 134 Absatz 1 InsO anfechtbar, soweit sie auf Scheingewinnen besteht, die den vermittelten Anlegern gutgeschrieben worden sind.

Die Zahlung einer Vermittlungsprovision ist als unentgeltliche Leistung nach § 134 Absatz 1 InsO anfechtbar, soweit sie auf Scheingewinnen besteht, die den vermittelten Anlegern gutgeschrieben worden sind.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2009, Az. 2-27 O 461/08, abgeändert.

Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A ... GmbH Gesellschaft für die Durchführung und Vermittlung von Vermögensanlagen (im Folgenden: Schuldnerin).