Bestellung und Entlassung des Insolvenzverwalters

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Entlassung des Verwalters

Entlassung von Amts wegen

Auch die Entscheidung über die Entlassung des Verwalters steht dem Insolvenzgericht zu (§ 59 Abs. 1 InsO). Formelle Voraussetzung hierfür ist die Antragstellung durch den Verwalter, den Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung. Jedoch kann die Entlassung auch von Amts wegen durch das Insolvenzgericht erfolgen. Die Entlassung des Insolvenzverwalters nach § 59 InsO kann durch den Rechtspfleger erfolgen, sie unterfällt nicht dem Richtervorbehalt des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG (LG Dresden v. 20.07.2017 – 5 T 388/17).

§ 59 Abs. 1 Satz 2, 3 InsO in der gem. Art. 103 m Satz 1 EGInsO seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung sieht nunmehr auch eine Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag des Schuldners oder eines einzelnen Insolvenzgläubigers vor. Die Neuregelung des § 59 Abs. 1 Satz 2, 3 InsO dient der Umsetzung von Art. 26 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (BT-Drucks. 19/24181, S. 198). Danach ist sicherzustellen, dass Schuldner und Gläubiger zur Vermeidung eines Interessenkonflikts die Möglichkeit haben, die Ersetzung des Verwalters zu verlangen. Bei der Umsetzung der Richtlinie hat sich der deutsche Gesetzgeber dafür entschieden, das Antragsrecht des Schuldners und des einzelnen Insolvenzgläubigers in § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO zeitlich und sachlich gegenüber dem Antragsrecht der Gläubigergremien einzuschränken. Der Schuldner und der einzelne Gläubiger können eine Entlassung des Insolvenzverwalters nur innerhalb von sechs Monaten nach dessen Bestellung beantragen und ihren Antrag nur auf eine fehlende Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters stützen. Insoweit handelt es sich nach der gesetzlichen Systematik um einen Unterfall des wichtigen Grunds i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO.

Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung also nur dann, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 i.d.F. des Gesetzes v. 22.12.2020, BGBl I, 3256). Die erforderliche Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters fehlt wegen der überragenden Bedeutung der Person des Insolvenzverwalters für die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens und seiner den Interessen sowohl der Gläubiger wie auch des Schuldners verpflichteten Stellung in entsprechender Anwendung von § 42 ZPO schon dann, wenn objektive Umstände feststehen, die aus der Sicht eines vernünftigen Gläubigers oder Schuldners berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Verwalters begründen. Der Begriff der Unabhängigkeit in § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO decke sich mit demjenigen in § 56 Abs. 1 InsO, so dass auf die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden kann (BGH v. 23.11.2023 – IX ZB 29/22). Die fehlende Unabhängigkeit von den Gläubigern und dem Schuldner steht gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO schon der Bestellung des Verwalters in dem konkreten Insolvenzverfahren entgegen. Eine Entlassung des Insolvenzverwalters nach § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO kommt dementsprechend in Betracht, wenn der Schuldner oder ein Insolvenzgläubiger glaubhaft machen, dass der Verwalter im konkreten Insolvenzverfahren nicht unabhängig ist.

Vor der Entscheidung über die Entlassung ist der Verwalter zu hören. Beschwerdeberechtigt sind im Fall der Entlassung der Verwalter, im Fall der Ablehnung des Antrags der Verwalter, der Gläubigerausschuss und jeder Insolvenzgläubiger (§ 59 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Wichtiger Grund i.S.v. § 59 Abs. 1 InsO

Voraussetzung für die Entlassung des Verwalters gem. § 59 Abs. 1 InsO ist das Vorliegen eines wichtigen Grunds. Im Begründungstext (BT-Drucks. 12/2443, S. 128) wird hierzu angeführt, dass der wichtige Grund in wiederholten Pflichtverletzungen des Verwalters, Amtsunfähigkeit oder Krankheit bestehen kann. Weitere Beispiele aus der Praxis sind: Beteiligung an einer von ihm beauftragten Verwertungsgesellschaft, Gläubigerbevorzugung, Interessenverflechtungen mit dem Gemeinschuldner.

Einzelfälle zur Entlassung des Verwalters

Der BGH hat die Annahme eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Pflichten des Insolvenzverwalters nicht beanstandet, wenn dieser trotz mehrmaliger Festsetzungen und Bezahlung eines Zwangsgeldes die ihm abverlangte Handlung nicht vornimmt (BGH v. 12.01.2012 – IX ZB 157/11) oder wenn masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters erweisen (BGH v. 17.03.2011 – IX ZB 192/10; BGH v. 19.01.2012 – IX ZB 25/11). Ebenso kann die Feststellung, der Insolvenzverwalter habe die Verwertung der Forderungen gegen die Ehefrau des Schuldners wegen Vermögensverschiebungen und gegen die Schwester des Schuldners wegen eines Pflichtteils über Jahre hin vorwerfbar verzögert, seine Entlassung begründen (BGH v. 14.10.2010 – IX ZB 44/09). Entsprechendes kann gelten, wenn der Insolvenzverwalter mit der Durchführung der ihm übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen Drittunternehmer zu einem vielfach überhöhten Entgelt beauftragt (BGH v. 19.01.2012 – IX ZB 25/11). Auch handelt er pflichtwidrig, wenn er nicht von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzeigt, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH v. 19.01.2012 – IX ZB 25/11), oder wenn er die Erledigung einer ihm übertragenen Aufgabe von der Gewährung einer erhöhten Vergütung abhängig macht (BGH v. 19.01.2012 – IX ZB 21/11).

Verschweigen von Verwertungserlösen

Ein Gesamtvollstreckungsverwalter, der sich maßgeblich an der Ausarbeitung eines Vergleichs nach § 16 GesO beteiligt und die von den Gläubigern hierzu benötigten Informationen zur Verfügung stellt, verletzt seine Pflichten, wenn er verschweigt, dass noch mit erheblichen späteren Verwertungserlösen zu rechnen ist, oder zur Verwendung solcher Erlöse unzureichende Angaben macht, insbesondere wenn er nicht mitteilt, dass spätere Erlöse, soweit nicht anderweitig benötigt, endgültig bei einem von ihm bestimmten Treuhänder verbleiben sollen (BGH v. 21.03.2019 – IX ZB 47/17).

Entlassung nach Legung der Schlussrechnung

Auch wenn der Insolvenzverwalter schon den Schlussbericht erstellt und die Schlussrechnung eingereicht hat, ist seine Entlassung aus dem Amt nicht unverhältnismäßig, wenn er durch schuldhaftes Verhalten die Masse geschädigt hat, weil für die bei der noch ausstehenden Verteilung der Masse bestehenden Vermögensbetreuungspflichten gegenüber den Gläubigern das erforderliche Vertrauen in ein ordnungsgemäßes Handeln des Insolvenzverwalters nicht mehr vorhanden ist.

Begründete Besorgnis des Gerichts reicht nicht aus

In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Uneinigkeit, wann ein wichtiger Grund i.S.d. § 59 Abs. 1 InsO vorliegt. Darüber hinaus ist auch umstritten, in welchem Umfang sich das Insolvenzgericht Klarheit darüber verschaffen muss, ob ein wichtiger Grund tatsächlich gegeben ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, hierfür genüge es, dass die begründete Besorgnis der Parteilichkeit oder der Pflichtwidrigkeit bestehe (Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 59 Rdnr. 12). Nach anderer Ansicht darf eine Entlassung nur ausgesprochen werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der Umstände gewonnen habe, die einen wichtigen Grund darstellen könnten; es reiche nicht aus, dass der Insolvenzverwalter lediglich den bösen Schein gesetzt habe (BGH, ZInsO 2006, 147; LG Halle, ZIP 1993, 1739; LG Magdeburg, ZIP 1996, 2116, 2117 f.). Nach einer vermittelnden Auffassung genügen konkrete Verdachtsgründe für Verfehlungen schwerster Art, so wenn die Gefahr bestehe, dass der Insolvenzverwalter größere Ausfälle der Gläubiger zu vertreten habe, oder bei dem Verdacht von gegen die Masse gerichteten oder anlässlich der Verwaltung begangener Straftaten (MüKo-InsO/Graeber, § 59 Rdnr. 14 ff.).

Vielzahl von Pflichtverletzungen

Wenn das Insolvenzgericht eine Vielzahl von Pflichtverletzungen feststellt, die für sich allein eine Entlassung des Insolvenzverwalters nicht rechtfertigen, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die Gesamtschau dieser Pflichtverletzungen dazu führt, dass der Insolvenzverwalter entlassen werden kann (BGH v. 25.09.2014 – IX ZB 11/14).

Abwägung der unterschiedlichen Interessen

Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Belange der Gesamtgläubigerschaft und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Ausübung des Insolvenzverwalteramts ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als es erforderlich ist, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Außerdem ist die in Art. 6 Abs. 2 EMRK niedergelegte Unschuldsvermutung auch von den Zivilgerichten zu beachten (BGH, ZInsO 2006, 147).

Gestörtes Vertrauensverhältnis

Die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht reicht niemals für die Entlassung des Ersteren aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht (BGH, ZInsO 2006, 147). Hat die Störung ihren Grund in dem Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen, müssen diese grundsätzlich feststehen. Andernfalls würde ein bloßer Verdacht schon deshalb zur Entlassung ausreichen, weil das Insolvenzgericht ihn teilt. Dies wäre mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Berufstätigkeit des Insolvenzverwalters nicht zu vereinbaren.

Das Amt des Verwalters endet mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts über seine Entlassung.