§ 73 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272 vom 08.10.2023

§ 73 ArbGG Revisionsgründe

§ 73 Revisionsgründe

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) 1Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. 2Sie kann nicht auf die Gründe des § 72 b gestützt werden. (2) § 65 findet entsprechende Anwendung.