§ 7 SchuVVO
FNA: 310-4-6
Fassung vom: 15.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3638 vom 13.12.2001

§ 7 SchuVVO Befristungen, Auflagen und Bedingungen

§ 7 Befristungen, Auflagen und Bedingungen

SchuVVO ( Schuldnerverzeichnisverordnung )

(1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein und höchstens sechs Jahre zu befristen. (2) Zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften des § 915 Abs. 3, der §§ 915 a, 915 b und 915 d Abs. 2 und 3 und der §§ 915 e bis 915 g der Zivilprozeßordnung, der anzuwendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze und dieser Verordnung kann die Bewilligung mit 1. Bestimmungen, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflagen), 2. Bestimmungen, nach denen der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung), ergehen.