§ 7 PatentG
FNA: 420-1
Fassung vom: 16.12.1980
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes, BGBl. I S. 4074 vom 30.08.2021

§ 7 PatentG (Recht des Anmelders auf Erteilung des Patents)

§ 7 (Recht des Anmelders auf Erteilung des Patents)

PatentG ( Patentgesetz )

(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen. (2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.