§ 613 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 613 BGB Unübertragbarkeit

§ 613 Unübertragbarkeit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. 2Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.